Passagierrecht: Erkrankung eines Crewmitglieds gilt nicht als außergewöhnlicher Umstand
Montag, 16.01.2012
Eine Airline kann bei einer erheblichen Flugverspätung die Erkrankung eines Crewmitglieds nicht als ‘außergewöhnlichen Umstand’ werten. Passagiere haben daher Anspruch auf die Zahlung einer Entschädigung (Landgericht Darmstadt, AZ: 7 S 122/10).
Eine neue Schlichtungsstelle soll es unzufriedenen Flugpassagieren künftig erleichtern, sich über ihre Airline zu beschweren. Darüber hat sich der Bundesverband der deutschen Luftverkehrswirtschaft (BDL) mit dem Bundesjustizministerium verständigt.
Airlines müssen notfalls Ersatzcrews bereit halten, um große Verspätungen zu vermeiden. Allerdings muss vorher absehbar sein, dass Ersatzpersonal notwendig ist. So wurde es vom Landgericht Frankfurt entschieden und den betroffenen Passagieren Entschädigungen zugesprochen.
Wenn ein Flug wegen eines technischen Defekts der Maschine ausfällt, muss die Airline unter Umständen durchaus eine Entschädigung zahlen. So sahen es die Richter am Landgericht Darmstadt, die zwei Klägern wegen technischer Probleme eine Ausgleichszahlung zusprachen.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Passagiere bei der Annullierung ihres Auslandsfluges zusätzlich Geld für ‘immaterielle Schäden’ von der Airline fordern können und zudem Kosten für Transport, Unterkunft und Kommunikation ersetzt bekommen.
Bei einem Startabbruch mit dadurch deutlich verzögerter Weiterreise haben Fluggäste Anspruch auf finanziellen Ausgleich, obwohl der Abflug eigentlich planmäßig erfolgt ist. So urteilte das Amtsgericht Rüsselsheim (Az.: 3 C 1392/10 [31]).
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Wie die „Neue Juristische Wochenschrift” unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt berichtet, muss die Fluggesellschaft für sämtliche Störungen des Flugbetriebs die Haftung übernehmen. Selbst dann, wenn sie nicht in unmittelbarer Verantwortung der Airline liegen.