Urteil: Cross-Ticketing-Verbot bei der Lufthansa ist zulässig

Bild lufthansa-1Ohne Hinflug kein Rückflug – das Oberlandesgericht Köln entschied, dass Kunden der Lufthansa ihre gebuchten Flüge in der geplanten Reihenfolge in Anspruch nehmen müssen und bestätigte damit eine Klausel in dem AGB der Airline. Die Fluggesellschaft darf ihren Kunden die Reihenfolge der Inanspruchnahme der gebuchten Flüge vorschreiben.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen mit der Absicht, der Deutschen Lufthansa eine entsprechende Klausel in den Beförderungsbedingungen zu verbieten. Das Gericht beurteilte die Sachlage anders: Es ist keine unangemessene Benachteiligung der Reisenden, wenn diese daran gehindert werden, nur Teile einer gebuchten Flugreise zu nutzen (AZ: 6 U 224/08).

Bisher erwies sich das sogenannte “Cross-Ticketing” als clevere Sparmaßnahme. Der Kunde umgeht Mindestaufenthalte am Zielort und spart: Statt eines Normalfluges kauft er zwei günstigere „Return-Tickets“, wobei er bei einem Ticket nur den Hin- und beim anderen Ticket nur den Rückflug in Anspruch nimmt. Auch verboten: Das sogenannte „Cross Border Selling”. Hier bucht der Kunde eine Flugreise, die aus mehreren aufeinanderfolgenden Flügen besteht – obwohl er von vornherein nur eine Strecke nutzen will.

Die Lufthansa machte deutlich, dass die Klauseln notwendig seien, damit das Tarifsystem nicht unterlaufen werde. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Ein Kommentar zu “Urteil: Cross-Ticketing-Verbot bei der Lufthansa ist zulässig”

  1. Jürgen sagt:

    Guten Morgen!!!
    Seitdem das Tarifsystem der Airlines aus Wettbewerbsgründen recht unübersichtlich und unlogisch wurde ist der Kauf von cross-boarder und cross-tickets eine übliche Sparmethode “Cleverer” seit Jahrzehten.
    Wie schön, daß nun auch der Bundesverband der Verbraucherzentralen dies bemerkte.

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