Jeder Urlauber wünscht sich einen reibungslosen Transfer zum Urlaubsort, und meistens läuft auch alles glatt. Sollte aber doch einmal etwas schief gehen, müssen Sie Flugverspätungen, Gepäckbeschädigung und Co. Nicht einfach hinnehmen.
Die EU hat das Recht von Flugreisenden in den vergangen Jahren immer weiter gestärkt. Lesen Sie hier, welche Rechte Sie als Fluggast haben.
Nichtbeförderung wegen Überbuchung
Es sollte nicht vorkommen, ist es aber doch einmal der Fall, dass eine Maschine mehr Passagiere als Sitzplätze hat, also schlicht überbucht ist, ist es zunächst Aufgabe der Airline, festzustellen, ob Passagiere bereit sind, ihre Plätze gegen vereinbarte Entschädigungen aufzugeben. Dabei müssen Sie wählen können zwischen der Erstattung des Ticketpreises (und notfalls einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort) oder anderweitiger Beförderung zum Zielort.
Stellt niemand seinen Platz freiwillig zur Verfügung, muss die Fluggesellschaft folgende Entschädigung leisten:
• 250 Euro bei Flügen unter 1.500 km
• 400 Euro bei längeren Flügen innerhalb der EU und anderen Flügen zwischen 1.500 und 3.500 km
• 600 Euro bei Flügen über 3.500 km außerhalb der EU
Wichtig: Alle Dokumente müssen aufbewahrt werden, um Ansprüche später geltend zu machen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Außerdem ist die Airline verpflichtet, den Kunden die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises oder anderweitiger Beförderung zum Zielort sowie Mahlzeiten, Getränke, notfalls Hotelunterkunft (inklusive Transfer) und Möglichkeiten zur Telekommunikation anzubieten.
Flugannullierung
Wird ein Flug annulliert, muss die befördernde Fluggesellschaft den Passagieren die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises (und notfalls einem kostenlosen Rückflug zum Abflugort) oder anderweitiger Beförderung zum Zielort lassen. Außerdem müssen Mahlzeiten, Getränke und notfalls eine Hotelunterkunft (inklusive Transfer) sowie Möglichkeiten zur Telekommunikation bereitgestellt werden.
Zudem muss die Airline dieselben Entschädigungen wie für Nichtbeförderung leisten, es sei denn, die Passagiere wurden vorab rechtzeitig und ausreichend informiert und es wurde Ihnen eine anderweitige Beförderung kurz nach der ursprünglichen Abflugzeit angeboten. Ebenfalls entfällt die Schadensersatzpflicht, wenn “höherer Gewalt” im Spiel ist, zum Beispiel schlechte Wetterbedingungen oder Streiks. Was nicht entfällt, ist die Pflicht der Airlines, sich um ihre Passagiere zu kümmern.
Verspätungen von über drei Stunden
Seit November 2009 besagt das EU-Recht, dass Passagiere, die drei Stunden oder länger auf ihren Abflug warten, Entschädigungsansprüche gegenüber den Airlines einfordern können. Sind nicht “außergewöhnliche Umstände” wie schlechte Wetterbedingungen oder Streik für die Verspätung verantwortlich, müssen die Airlines folgende Zahlung leisten:
- 250 Euro bei einer Strecke bis 1500 Kilometer
- 400 Euro bei innereuropäischen Flügen und Interkontinentalflügen bis 3000 Kilometer
- 600 Euro bei Langstreckenflügen.
Gepäck
In der Hochsaison sind jährlich viele Millionen Passagiere auf der ganzen Welt unterwegs und viele Millionen Koffer fliegen mit – klar, dass da auch einmal etwas schief gehten kann. Bei Schäden durch Zerstörung, Beschädigung,Verlust oder verspätetes Eintreffen von Gepäck bei einem Flug mit einer EU-Fluggesellschaft kann weltweit Schadensersatz einfordert werden.
Falls die Fluggesellschaft den Schadensersatzforderungen nicht nachkommt, steht den Kunden der Rechtsweg offen. Hilfe bei rechtlichen Fragen finden Kunden aller Transportunternehmen bei der Schlichtungststelle Personenverkehr. Schäden bei eingechecktem Gepäck müssen innerhalb von 7 Tagen und bei verspätetem Gepäck innerhalb von 21 Tagen nach dessen Eintreffen schriftlich geltend gemacht werden. Aber keine Sorge: Meistens tauchen vermisste Taschen und Koffer nach kurzer Zeit wieder auf.
Anhang: Fluggastrechte-SEP2005
09. März 2010 um 02:14
Laut einem Urteil gilt ein Streik nicht als höhere Gewalt, da er voraussehbar war.
11. Juni 2010 um 21:53
[...] Weitere Informationen hier. [...]
13. Oktober 2011 um 02:33
Ich hatte bei statravel einen Flug von Duesseldorf nach Munchen, Munchen nach Bejing(Peking) und von Beijing nach Fukuoka (japan) gebucht.
Als ich in Duesseldorf einchecken wollte, sagte man mir ich koenne nicht fliegen,da ich fuer China kein Visum besitze. In China waere ich lediglich zwei Stunden zum umsteigen gewesen, haette den Flughafen also nicht verlassen. Das sagte ich beim Check in und nach einem Telefonat wurde mein Gepaech angenommen. Jedoch 10 Minuten vor Flugbeginn wurde ich an den Schalter gerufen und man teilte mir mit ich koenne nicht fliegen, ich brauchte ein Visum. Die Angestellte annullierte meinen Flug und sagte ich sollte die Sache klaeren. Nun ist es so, dass ich zusammen mit einer Freundin den Flug gebucht hatte und wir uns in Muchen treffen wollten um dann zusammen weiterzufliegen. Meine Freundin konnte ohne Problem uber Beijing Peking fahren.
Kann ich von der Lufthansa nun eine komplette Ruckerstattung des Fluges verlangen?
13. Oktober 2011 um 09:03
Hallo,
Flugpassagiere auf der Durchreise, die den Flughafen nicht verlassen und deren Aufenthalt die Dauer von 24 Stunden nicht übersteigt, benötigen kein chinesisches Visum. Wenn Sie Ihren gültigen Reisepass dabei hatten, haben Sie nicht gegen die Beförderungsbedingungen von Lufthansa (komplette Reiseunterlagen) verstoßen. Lufthansa hätte Sie mitnehmen müssen. Sie können Ihr Geld zurückverlangen. Laut Fluggastrechte-Verordnung haben Sie bei Nichtbeförderung außerdem Anspruch auf Ausgleichszahlungen i.H. von 600 Euro. Viel Erfolg!
Beste Grüße Ihr Fluege-Lotse