Wenn Flugzeitenänderungen eine erhebliche Verlängerung der Anreise zur Folge haben, können Urlauber von ihrer gebuchten Reise zurücktreten. Laut einem Urteil des Amtsgerichts München (Az.: 212 C 1623/09) entfallen unter diesen Umstände selbst die Stornokosten.
Wenn sich die Anreise für Urlauber durch eine Änderung der Flugzeit erheblich ändert, besteht das Recht, von der Buchung zurückzutreten. Das gelte besonders dann, wenn der Abflugtermin so vorverlegt wurde, dass der Passagier eine Nacht früher zum Abflughafen kommen müsste, berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in der Fachzeitschrift „ReiseRecht aktuell”.
Im verhandelten Fall hatte der spätere Kläger eine 17-tägige Thailand-Reise gebucht. Der Abflug in Frankfurt sollte am frühen Nachmittag sein. Dann wurde die Abflugzeit auf morgens vorverlegt. Die gesamte Flugzeit hätte sich um 5 Stunden und 15 Minuten verlängert. Das sei gerade bei Asienreisen hinzunehmen, argumentierte der Veranstalter. Das Gericht sah das aber nicht so: Eine Flugzeit von mehr als 19 statt 14 Stunden falle sehr wohl ins Gewicht. Eine solche Verlängerung sei in jedem Fall eine „wesentliche Änderung der Reiseleistung”, die zum Rücktritt vom Reisevertrag berechtige.