Passagierrecht: Haftung bei Flugausfall durch technische Defekte

Bild ParagraphWie die „Neue Juristische Wochenschrift” unter Berufung auf ein Urteil des Amtsgerichts Frankfurt berichtet, muss die Fluggesellschaft für sämtliche Störungen des Flugbetriebs die Haftung übernehmen. Selbst dann, wenn sie nicht in unmittelbarer Verantwortung der Airline liegen.

Airlines haften für alle Flugausfälle, die durch technische Defekte entstehen. Das gilt auch, wenn nicht die Fluggesellschaft selbst, sondern andere Unternehmen den Schaden zu verantworten haben.
Ein Passagier hatte geklagt, dass er sein Urlaubsziel wegen eines Schadens an der Tragfläche erst mit zweitägiger Verspätung erreicht hat. Ein Fremdunternehmen hatte die Maschine zum Abfluggate geschleppt und dabei die Beschädigung verursacht. Die Airline machte geltend, dass sie für den Schaden nicht verantwortlich sei und demnach auch nicht haften müsse.
Das Amtgericht Frankfurt beurteilte das anders: Eine Fluggesellschaft müsse im Interesse des Verbraucherschutzes für alle Störfälle einstehen, die in Zusammenhang mit dem Flugbetrieb stehen, auch wenn sie nicht in unmittelbarer Verantwortung der Fluggesellschaft liegen (AZ 29 C 2088/09).

Tags: ,

Ein Kommentar zu “Passagierrecht: Haftung bei Flugausfall durch technische Defekte”

  1. H. Herrfurth sagt:

    Kam im letzten Jahr mit über 9 Stunden Verspätung aus der Dom. Rep. in Berlin an weil aus techn. Gründen ein Flugzeug ausgefallen war. Man hat mir 50,- EUR Entschädigung angeboten! Auch ein sog. Fachanwalt meinte, die 50,-EUR wären korrekt. Das dazu. Das lohnt den ganzen Aufwand nicht!

Hinterlasse einen Kommentar