Im Schnee gestrandete Passagiere: Diese Pflichten haben Airlines

Nervenaufreibendes Warten und unfreiwillige Übernachtungen am Airport: Abertausende Passagiere waren bei frostigem Winterwetter vor und während der Weihnachtsfeiertage davon betroffen. Erfahren Sie hier, zu welchen Leistungen Airlines verpflichtet sind.

Airlines müssen sich um ihre Passagiere kümmern, wenn eine Maschine nicht rechtzeitig starten kann. Aber aufgepasst: Voraussetzung ist, dass der Passagier eine Flug-Reservierung hat und zur angegebenen Zeit beim Check-In ist. War keine konkrete Boarding-Time angegeben, muss der Reisende nachweisen, dass er sich 45 Minuten vor der Abflugzeit am Check-In-Schalter aufgehalten hat. Sind diese Anspruchsgrundlagen gegeben, gilt:

Das leibliche Wohl – Sache der Airline

Ist der Abflug um mehr als zwei Stunden verspätet, muss die Fluggesellschaft Essen und Getränke sowie eine Möglichkeit zum Telefonieren bereitstellen. Versäumt sie dies, dürfen die Passagiere selbst aktiv werden: Sie können Essen gehen und die Rechnung später bei dem Unternehmen einreichen. Dabei ist allerdings die “Schadengeringhaltungspflicht” einzuhalten: Es muss nicht Mac Donalds sein, aber das Sternerestaurant sollte man sich doch verkneifen.

Bus- und Bahn-Transfers – organisiert von der Airline

Besteht die Möglichkeit, von einem anderen Flughafen aus zu starten, muss die Fluggesellschaft die Bus- oder Bahnfahrt dorthin organisieren. Das gilt auch, wenn sich herausstellt, dass der Flug ganz annulliert wird. In diesem Fall muss nicht nur eine Unterbringung, sondern auch die Fahrt dorthin und zurück gewährleistet werden.

Hotel oder Feldbett: Unterkünfte müssen bereitgestellt werden

Organisiert die Fluggesellschaft keine Übernachtung am Flughafen, dürfen die Passagiere selbst ein Hotelzimmer buchen und die Rechnung an die Airline weiterreichen. Diese Regelung gilt für alle Flüge, die innerhalb der Europäischen Union beginnen sowie für alle weiteren Flüge mit Airlines, die ihren Sitz innerhalb der EU haben. Auch hier gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn man sich zwischen Jugendherberge und 5-Sterne-Hotel entscheidet.

Wer am Flughafen auf dem Feldbett übernachtet, geht dagegen leer aus. Schadensersatz für die Nacht im Terminal lässt sich nach einem Urteil des Amtsgerichtes Erding in Bayern nicht fordern. Die Begründung: Durch eine Nacht am Airport entsteht kein finanzieller Nachteil.

Flugticket: Ersatzflug oder Erstattung des Ticketpreises

Möchten Passagiere ihren Flug trotz aller Widrigkeiten antreten, muss die Fluggesellschaft ihnen entweder einen Platz im verspäteten Flugzeug oder aber einen Ersatzflug anbieten. Ist die Ankunftszeit mindestens fünf Stunden später als geplant, steht es Reisenden aber frei vom Flug zurückzutreten. In diesem Fall muss die Airline den vollen Flugpreis erstatten.

Zusätzliche Entschädigung entfällt bei “höherer Gewalt”

Laut EU-Verordnung müssen Fluggesellschaften ihren Kunden grundsätzlich einen Schadensersatz von 250 bis 600 Euro zahlen, wenn Flüge annulliert werden oder mehr als drei Stunden Verspätung haben. Allerdings ist “höhere Gewalt” ein Argument, bei der diese Regelung nicht greift. Darunter fällt auch das Wetter. Nur in dem Fall, wo der Airline Versäumnisse etwa bei der Enteisung der Maschienen nachgewiesen werden können, hätten Passagiere neben dem Betreuungs- auch Entschädigungsanspruch.

4 Kommentare zu “Im Schnee gestrandete Passagiere: Diese Pflichten haben Airlines”

  1. Petra Bauer sagt:

    Ich hatte im November über http://www.fluege.de für meine Tochter einen Flug mit easyjet von Rom nach Berlin für den 21.12.2009 gebucht. Dieser Flug wurde leider ersatzlos gestrichen, eine Information darüber erfolgte zu keiner Zeit, so dass meine Tochter die Annullierung erst beim check-in auf dem Flughafen erfuhr. Das Chaos war entsprechend groß, Ersatzflüge konnten vorerst nicht angeboten werden, die Fluggesellschaft hat sich nicht um die Passagiere gekümmert. Wir haben für viel Geld etliche Telefonate führen müssen und letztendlich einen späteren Flug mit ryan air am gleichen Tag organisieren können, allerdings nach Karlsruhe statt nach Berlin. So entstanden zusätzliche Kosten für Flug (knapp 300 EURO), den neuen Transfer usw. Trotz unserer umgehend schriftlich eingereichten Beschwerden gab es bis heute weder eine Stellungnahme von easy jet, noch eine Entschädigung. Es müsste der annullierte Flug sowie die zusätzlich entstandenen Kosten ersetzt werden. “Höhere Gewalt” kann nicht vorliegen, da am gleichen Tag genügend andere Flüge (trotz leichtem Schneefall)planmäßig durchgeführt wurden. Wohin kann ich mich nun noch wenden bezüglich der Kostenerstattung? Bitte dringend um Antwort, danke!

  2. Fluege-Lotse sagt:

    Guten Tag,

    bei Flugannullierungen sieht die EU- Verordnung vor, dass Airlines ihren Passagieren wahlweise eine Erstattung des Ticketpreises, einen kostenlosen Rückflug zum Abflugort oder eine anderweitige Beförderung zum Zielort anbieten. Dies gilt auch, wenn “höhere Gewalt”, also schlechtes Wetter im Spiel ist. Lediglich die sog. “Ausgleichszahlung” entfällt in diesem Fall. Außerdem haben Airlines die Pflicht, ihre Kunden während der Wartezeiten zu betreuen.
    Sie sollten Ihre Rechte bei easyJet einfordern. Reagiert die Fluggesellschaft nicht auf Ihre schriftliche Beschwerde, können Sie sich per Email oder per Post an die Schlichtungsstelle Personenverkehr (söp) in Berlin wenden. Sie vermittelt im Streitfall zwischen Verbrauchern und Verkehrsunternehmen. Ausführlichere Informationen bietet die Homepage der söp.

    Viele Grüße und viel Erfolg bei Ihrem Anliegen!
    der Fluege-Lotse

  3. Roland sagt:

    Ich habe eine Frage zu der Fluggastverordnung und zwar speziell zur Definition von Höhere Gewalt:
    Wenn an einem Flugtag mit Nebel, Flugzeuge mit verspätung fliegen, so ist das höhere Gewalt, das ist klar und es besteht kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen, laut Verordnung. Wie ist das aber, wenn am gleichen Tag eine Fluglinie ihren Flug anulliert? Ist das immer noch unter höhere Gewalt einzustufen? Bsp.: An einem Morgen, liegt dichter Nebel über dem Flughafen. 9 Flüge die morgens zum abflug geplant waren, werden mit bis zu 5 Stunden verspätung durchgeführt, eine Fluglinie, die ihren Flug erst um 11:00h morgens geplant hattte, gibt bekannt, dass der Flug annuliert wird. Es ist der einzige Flug der annuliert wurde. Eine Stunde später, also gegen 12:00 mittags, ist der Nebel total verzogen und alle Fluglinien nehmen ihren Flug auf, wie oben beschrieben, weniger die eine Fluggesellschaft, die 10 Minuten nach dem geplanten Abflugtermin, ihren Flug anulliert hatte. Ist das noch unter höhere Gewalt einzustufen?
    Gruß, Roland

  4. Fluege-Lotse sagt:

    Hallo,
    wir können Ihnen lediglich einige Tipps und Hinweise geben. Stoßen Sie auf weiteren Widerstand bei der Airline, sollten Sie einen Anwalt oder Ihre Rechtsschutzversicherung hinzuziehen. Ganz wichtig ist: Die Airline muss den Beweis erbringen, dass „außergewöhnliche Umstände” vorliegen. Ihren Schilderungen zufolge gab es kein Flughindernis, weil es keinen Nebel mehr gab. Eine so kurzfristige Annullierung des Flugs ist demnach nicht rechtens. Wird ein Flug annulliert, muss die Airline die Passagiere sogar zwei Wochen vor Abflug über den Ausfall informieren oder einen Alternativflieger stellen. Ansonsten ist die Entschädigung fällig.

    Herzliche Grüße,
    Ihr Fluege-Lotse

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