Flugverbot: Was Arbeitnehmer jetzt wissen sollten

Trotz Aufhebung des Flugverbotes kann es bis zu einer Normalisierung des Luftverkehrs noch dauern. Für viele Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie auch weiterhin nicht an ihren Arbeitsplatz zurückkehren können. Das kann vor allem finanzielle Konsequenzen haben – gekündigt werden kann ihnen aber nicht. Ein Blick ins Arbeitsrecht schafft Klarheit.

„Die Wolke hat sich verzogen.“ Mit diesen Worten gab der Sprecher der Deutschen Flugsicherung, Axel Raab, den Luftraum über Deutschland wieder frei. Ab Mittwoch, 11 Uhr, werden mit Leipzig, Erfurt und Münster die letzten Flughäfen ihre Pforten für die wartenden Urlauber öffnen. Doch von einer Normalisierung der Situation ist man an allen Flughäfen Europas noch weit entfernt. Wie lange man noch mit Verspätungen und Flugausfällen rechnen müsse, kann zur Zeit noch niemand genau sagen. Die Zahlen schwanken zwischen einigen Tagen und wenigen Wochen.

Der Reiseverband Abta warnt, dass es noch lange dauern könne, bis sich wieder Normalität einstellt. Grund hierfür sei vor allem, dass Flugzeuge und Besatzungen nicht an den Orten seien, wo sie am nötigsten gebraucht werden. Allein bei der australischen Fluglinie Qantas warten über 15.000 Passagiere auf ihren Transfer. Einige werden sich wohl noch Wochen gedulden müssen.

Der Internationale Flugverband IATA beziffert die Verluste der Fluglinien aufgrund der Startverbote auf schätzungsweise 1,7 Milliarden Dollar (1,26 Milliarden Euro). Allein zwischen dem 17. und dem 19. April wurden Schäden in Höhe von 400 Millionen Dollar pro Tag berechnet. Dies teilte die IATA am Mittwoch in Berlin und Genf mit. Diese Summen müssen die Airlines selbst tragen, da Flugausfälle nicht von den Versicherungen gedeckt werden.

Keine Kündigungen oder Abmahnungen

Doch dies sind „nur“ die Volkswirtschaftlichen Schäden der Aschewolke. Wie sieht es aber bei den unzähligen Arbeitnehmern aus, die so von ihrem Arbeitsplatz ferngehalten werden? Die gute Nachricht ist: Abmahnungen, oder gar Kündigungen müssen nicht befürchtet werden. Denn wer auf einem Flughafen, oder in seinem Urlaubsort festsitzt, dem ist es objektiv gar nicht möglich die geforderte Arbeitsleistung zu erbringen. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch sind sie damit von der Leistungspflicht befreit. Das Problem hierbei ist: Gehalt wird nur nach getaner Arbeit gezahlt – und so anstrengend das Warten auch sein mag, Arbeitszeit ist es nicht.

Genauso wird es zum Beispiel bei Verspätungen gehandhabt, die auf Witterungsbedingungen zurückzuführen sind. Also wenn man zu spät, oder gar nicht, zur Arbeit kommt, weil man etwa eingeschneit ist. Unter diese Regelung fallen ebenfalls Ausfälle von Bus, Bahn, oder Flugzeugen, die durch Streiks hervorgerufen werden. Grundsätzlich gibt es Geld bei ruhender Arbeit nur in Ausnahmefällen, wie etwa bei Urlaub oder Krankheit. Außerdem muss der Arbeitgeber zahlen, wenn die Störung im eigenen Betriebsrisiko liegt, das heißt wenn zum Beispiel die Maschinen still stehen.

Der Informationspflicht muss nachgekommen werden

In einem Fall, wie er gerade vorherrscht ist es „das wichtigste, dass Mitarbeiter, die festsitzen, jetzt mit ihrem Chef sprechen“, erklärt Michael Eckert, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Heidelberg, gegenüber WeltOnline. Der Arbeitgeber muss also eine Chance erhalten zu planen. Was immer gilt ist die Informationspflicht des Arbeitnehmers gegenüber des Arbeitgebers. Ersterer muss dem Letzteren also mitteilen, sofern dies möglich ist, wie lang er nicht zur Arbeit kommen kann.“Man darf sich nicht darauf verlassen, dass der Chef Zeitung liest und Nachrichten schaut und sich so zusammenreimen kann, warum der ein oder andere Arbeitsplatz heute leer bleibt“, so Eckert weiter.
Der Arbeitnehmer sollte also in jedem Falle den Kontakt zum Chef suchen, vor allem um mögliche finanzielle Verluste zu vermeiden. Im schlimmsten Fall hilft jedoch nur eines: Urlaub nehmen.

Aber nicht nur aus Gründen der Informationspflicht und zwecks finanziellen Interessen sollte man sich beim Arbeitgeber melden. Auch aus arbeitsrechtlicher Perspektive muss man den Chef über sein Fehlen am Arbeitsplatz informieren. Denn eine Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages liegt nur dann nicht vor, wenn der Mitarbeiter alles versucht um Schäden vom Arbeitgeber fernzuhalten. Wer eine leitende Position inne hat, also zum Beispiel Projektverantwortung trägt, muss alles in seiner Macht stehende tun, damit der Fortgang der laufenden Arbeiten gewährleistet wird. Dies würde zum Beispiel das benennen und informieren eines Vertreters einschließen.

Mitarbeiter muss schnellstmöglich zurückkehren

Des Weiteren darf man nun nicht davon ausgehen, jetzt ein paar Tage länger Urlaub machen zu können. Sollte man keine weiteren Urlaubstage genehmigt bekommen, muss der Arbeitnehmer alles ihm zumutbare unternehmen, um schnellstmöglich zu seinem Arbeitsplatz zurückzukehren. „Die Frage ist hier, was sowohl finanziell als auch körperlich zumutbar ist“, sagt Arbeitsrechtsexperte Eckert. Ein Ausweichen auf die Bahn, trotz aktueller Überfüllung der Abteile, wäre in jedem Fall zumutbar. Ein teurer Mitwagen von Rom nach Köln wiederum, ist eher als „finanziell unzumutbar“ einzustufen.

Aber auch die Informationspflicht hat ihre Grenzen. Da sich die Informationslage bezüglich der Flugverbindung mitunter sehr schnell ändert, muss ein Mitarbeiter sich nicht etwa jede Stunde melden. „Der Arbeitnehmer sollte sich einmal melden, die Sache klar stellen und verabreden, dass er wieder in Kontakt tritt, wenn absehbar ist, wann die Heimreise angetreten werden kann.“, erklärt Eckert.

Ein Kommentar zu “Flugverbot: Was Arbeitnehmer jetzt wissen sollten”

  1. Fluege-Lotse sagt:

    Hallo Herr Cardoso,

    um Ihr Geld zurückzubekommen, wenden Sie sich bitte per E-Mail (service@fluege.de) an unser Service-Team.

    Viele Grüße
    Ihr Fluege-Lotse

Hinterlasse einen Kommentar